Verordnung
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Art. 10 Kontrolle von Chargen
Gehört ein nicht sicheres Lebensmittel oder ein nicht sicherer Gebrauchsgegenstand zu einer Charge, so ist davon auszugehen, dass sämtliche Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände in dieser Charge ebenfalls nicht sicher sind, es sei denn, bei einer eingehenden Prüfung wird kein Nachweis dafür gefunden, dass der Rest der Charge nicht sicher ist. |