Verordnung
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Art. 100 Datenaustausch zwischen dem Bund und den Kantonen
1 Das BLV, die EZV und die kantonalen Vollzugsbehörden tauschen Personendaten aus:
2 Zur Umsetzung der durch die Lebensmittelgesetzgebung vorgegebenen Ziele melden die kantonalen Vollzugsbehörden dem Bundesamt für Landwirtschaft die Täuschungsfälle betreffend:
3 Das BLV regelt die Anforderungen an die Daten und an die technischen Aspekte der Datenübermittlung. 38 SR 910.1 |