Verordnung
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Art. 105 Art der bearbeiteten Daten
1 Die Bundesbehörden, die kantonalen Vollzugsbehörden und die Dritten bearbeiten anonymisierte Daten zu Risikoanalysezwecken. 2 Die zu Risikoanalysezwecken bearbeiteten Daten beinhalten insbesondere die Daten:
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