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Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (LMVV)
vom 27. Mai 2020 (Stand am 1. August 2021)
Art. 105Art der bearbeiteten Daten
1 Die Bundesbehörden, die kantonalen Vollzugsbehörden und die Dritten bearbeiten anonymisierte Daten zu Risikoanalysezwecken.
2 Die zu Risikoanalysezwecken bearbeiteten Daten beinhalten insbesondere die Daten:
a.
der Inspektionen in den Betrieben;
b.
der verstärkten Kontrollen;
c.
der amtlichen Probeuntersuchungen;
d.
die für die Erstellung des Jahresberichtes zum nationalen Kontrollplan erforderlich sind;
e.
die für die Einhaltung der Anforderungen der völkerrechtlichen Verträge benötigt werden.