Verordnung
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Art. 110 Auslagen
Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelnen Kontrollen oder Dienstleistungen zusätzlich anfallen. Es sind dies über die Kosten nach Artikel 6 Absatz 2 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200442 hinaus namentlich:
42 SR 172.041.1 43 SR 172.010.1 |