Verordnung
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Art. 118 Übergangsbestimmungen
1 Das Eidgenössische Lebensmittelchemikerdiplom ist dem DLAL, das Eidgenössische Lebensmittelinspektorendiplom und das Eidgenössische Lebensmittelkontrolleurendiplom sind dem DAL gleichgestellt. 2 Wer die Ausbildung als Lebensmittelchemikerin, Lebensmittelchemiker, Lebensmittelinspektorin, Lebensmittelinspektor, Lebensmittelkontrolleurin oder Lebensmittelkontrolleur vor vor dem 1. Juli 2020 begonnen hat, kann sie noch bis zum 30. Juni 2021 nach bisherigem Recht fortsetzen und abschliessen. 3 In Ausnahmefällen darf die Tätigkeit als Lebensmittelinspektorin oder Lebensmittelinspektor, als Lebensmittelkontrolleurin oder Lebensmittelkontrolleur oder als amtliche Prüfleiterin oder amtlicher Prüfleiter auch eine Person ausüben, die nicht über ein DAL verfügt, sofern das BLV dem zustimmt und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
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