Verordnung
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Art. 13 Audits der zuständigen Behörden
1 Um die Einhaltung ihrer Pflichten nach dieser Verordnung zu gewährleisten, führen die zuständigen Behörden interne Audits durch oder veranlassen, dass sie einem Audit unterzogen werden, und ergreifen unter Berücksichtigung der Audit-ergebnisse die entsprechenden Massnahmen. 2 Die Audits werden unter transparenten Bedingungen durchgeführt. 3 Sie werden einer unabhängigen Prüfung unterzogen. |