Verordnung
|
Art. 16 Massnahmen
1 Stellt die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker einen Krankheitsausbruch in Zusammenhang mit Lebensmitteln, Dusch- oder Badewasser fest, so informiert sie oder er umgehend die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt. 2 Stellt die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt bei Patientinnen oder Patienten gehäufte Nachweise von Erregern fest, die über Lebensmittel, Dusch- oder Badewasser übertragen werden können, so unterrichtet sie oder er die Kantonschemikerin oder den Kantonschemiker umgehend über den entsprechenden Sachverhalt. Sie oder er führt personenbezogene Abklärungen im medizinischen Bereich durch. 3 Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker führt sämtliche Abklärungen durch, die zur Wiederherstellung der Sicherheit der Lebensmittel, des Dusch- oder des Badewassers erforderlich sind. 4Sie oder er koordiniert die Abklärungen zwischen den verschiedenen Behörden und Institutionen. Sind Abklärungen im Zuständigkeitsbereich der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes erforderlich, so sind sie mit dieser oder diesem zu koordinieren. 5 Die bei Ausbruchsabklärungen behördlich erhobenen Daten sind dem BLV umgehend mitzuteilen. 6 Bei Ausbruchsabklärungen isolierte Erregerstämme sind für weitere Untersuchungen aufzubewahren. |