Verordnung
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Art. 17 Bewilligungsverfahren
1 Die kantonale Vollzugsbehörde inspiziert vor ihrem Bewilligungsentscheid den Betrieb vor Ort. Sind die für die betreffende Tätigkeit massgebenden Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllt, so erteilt sie dem Betrieb die Bewilligung. 2 Stellt sie bei der Inspektion Mängel fest, so kann sie die Bewilligung mit der Auflage erteilen, die Mängel innert sechs Monaten zu beheben. Werden diese nicht fristgemäss behoben, so fällt die Bewilligung dahin. 3 Stellt die Vollzugsbehörde im Rahmen der amtlichen Kontrollen ernsthafte Mängel fest, so kann sie die Bewilligung sistieren oder entziehen. |