Verordnung
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Art. 19 Listen der gemeldeten und der bewilligten Betriebe
1 Die kantonalen Behörden führen Listen der nach den Artikeln 20 und 62 LGV20 gemeldeten sowie der nach Artikel 21 LGV bewilligten Betriebe und halten sie auf dem neuesten Stand. 2 Die einem bewilligten Betrieb zugeteilte Nummer (Bewilligungsnummer) kann durch Codes ergänzt werden, die die Art der Erzeugnisse tierischer Herkunft bezeichnen. 3Bei Grossbetrieben kann die Bewilligungsnummer durch Unternummern ergänzt werden, die Betriebseinheiten oder Gruppen von Betriebseinheiten bezeichnen, die Erzeugnisse tierischer Herkunft verkaufen oder herstellen. 4 Die kantonale Behörde gibt die Bewilligungsnummern einschliesslich ergänzender Codes und Unternummern in das Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes nach der Verordnung vom 6. Juni 201421 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst ein. 20 SR 817.02 21 SR 916.408 |