Verordnung
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Art. 20 Anweisungen an die Konformitätsbewertungsstellen
1 Die kantonalen Vollzugsbehörden können von einer Konformitätsbewertungsstelle verlangen, Informationen zu jeder von ihr ausgestellten, zurückgenommenen oder verweigerten Baumusterprüfbescheinigung, einschliesslich der Prüfberichte und der technischen Unterlagen, vorzulegen. 2 Sie können die Konformitätsbewertungsstelle anweisen, eine Baumusterprüfbescheinigung zu überprüfen. 3 Stellen die kantonalen Vollzugsbehörden fest, dass ein Spielzeug die allgemeinen Sicherheitsanforderungen nach Artikel 66 Absätze 1–3 LGV22 und die vom EDI gestützt auf Artikel 66 Absatz 4 Buchstabe b LGV festgelegten besonderen Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt, so können sie die Konformitätsbewertungsstelle anweisen, die Baumusterprüfbescheinigung für dieses Spielzeug zurückzunehmen. 22 SR 817.02 |