Verordnung
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Art. 21 Benachrichtigung der Konformitätsbewertungsstelle über angeordnete Massnahmen
Die kantonalen Vollzugsbehörden melden der zuständigen Konformitätsbewertungsstelle die gegenüber der Herstellerin, der Bevollmächtigten, der Importeurin oder der Händlerin angeordneten Massnahmen bei nicht konformem Spielzeug. |