Verordnung
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Art. 23 Vollzugsbehörden
1 Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) führt die amtlichen Kontrollen bei ein-, durch- oder ausgeführten Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen, Rohstoffen, Zwischenprodukten, Halbfabrikaten, Ausgangsprodukten und den zur Lebensmittelproduktion bestimmten Stoffen durch. 2 Sie kann für ihre Tätigkeit die kantonalen Vollzugsbehörden beiziehen. 3 In besonderen Fällen, namentlich wenn bei der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen Laboranalysen erforderlich sind oder komplexe Fragen aufgeworfen werden, können die EZV und der grenztierärztliche Dienst ihre Kontrolltätigkeit, einschliesslich der Probenahmen, an die kantonalen Vollzugsbehörden übertragen. 4 In Fällen nach Absatz 3 ist es die Aufgabe der kantonalen Vollzugsbehörde, die zu untersuchenden Parameter zu bestimmen, den abschliessenden Entscheid zu treffen, die erforderlichen Massnahmen anzuordnen und die Gebühren zu erheben. |