Art. 30 Massnahmen
1 Die EZV kann folgende Massnahmen treffen: - a.
- Sie kann beanstandete Waren zur näheren Prüfung an die kantonale Vollzugsbehörde überweisen; dabei ist die zollrechtlich anmeldepflichtige Person verpflichtet, die Waren innert einer bestimmten Frist auf eigene Kosten und Gefahr der kantonalen Vollzugsbehörde unverändert zuzuführen.
- b.
- Sie kann die anmeldepflichtige Person verpflichten, beanstandete oder beprobte Waren der kantonalen Vollzugsbehörde zur Verfügung zu stellen; dabei muss die zollrechtlich anmeldepflichtige Person die Waren innert einer bestimmten Frist, auf eigene Kosten und Gefahr, ihrem Domizil unverändert zuführen und dort der kantonalen Vollzugsbehörde unverändert zur Verfügung halten.
- c.
- Sie kann beanstandete Waren zurückweisen, wenn:
- 1.
- die festgestellten Mängel nicht behoben werden können; und
- 2.
- die beanstandeten Waren nicht offensichtlich gesundheitsschädlich sind.
- d.
- Sie kann Waren beschlagnahmen, wenn dies zum Schutz der Konsumentinnen und der Konsumenten erforderlich ist und wenn:
- 1.
- die Waren beanstandet worden sind;
- 2.
- der begründete Verdacht besteht, dass die betreffenden Waren die Vorschriften der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung nicht erfüllen; oder
- 3.
- die Waren zurückgewiesen und innert der von den Zollstellen festgesetzten Frist nicht weggeführt worden sind.
- e.
- Sie kann auf Ersuchen der kantonalen Vollzugsbehörde weitere Massnahmen nach Artikel 34 LMG ergreifen.
2 Werden beanstandete Waren zur näheren Prüfung an die kantonale Vollzugsbehörde überwiesen, so entscheidet diese über: - a.
- die weiteren zu treffenden Massnahmen im Sinne der Artikel 34–37 LMG;
- b.
- die Höhe der Gebühren nach Artikel 58 LMG.
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