Verordnung
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Art. 34 Anerkennung als Ausfuhrbetrieb und Überwachung
1 Das BLV kann einen Betrieb als Ausfuhrbetrieb anerkennen, wenn dies das Bestimmungsland für eine Einfuhr verlangt. 2 Die kantonalen Vollzugsbehörden überwachen die Ausfuhrbetriebe. |