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Verordnung
über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung
(LMVV)

vom 27. Mai 2020 (Stand am 1. August 2021)

Art. 34 Anerkennung als Ausfuhrbetrieb und Überwachung

1 Das BLV kann einen Be­trieb als Aus­fuhr­be­trieb an­er­ken­nen, wenn dies das Be­stim­mungs­land für ei­ne Ein­fuhr ver­langt.

2 Die kan­to­na­len Voll­zugs­be­hör­den über­wa­chen die Aus­fuhr­be­trie­be.