Verordnung
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Art. 39 Aufgaben der Zollstelle
1 Die Zollstelle kontrolliert bei Einfuhrsendungen, ob die vorgeschriebene Kontrolle durch das BLV durchgeführt und die Gebühren korrekt angemeldet wurden. 2 Stellt sie fest, dass die vorgeschriebene Kontrolle nicht durchgeführt wurde, so informiert sie das BLV und hält zollrechtlich noch nicht freigegebene Sendungen zurück. |