Verordnung
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Art. 43 Gebühren
1 Für die Verfügung von Massnahmen erhebt das BLV eine Gebühr nach Anhang 4. 2 Für Sendungen, die ohne die erforderliche Voranmeldung eingeführt werden, wird für die Umtriebe eine Zusatzgebühr nach Anhang 4 erhoben. 3 Für Sendungen, die nach Artikel 42 weiterbefördert werden dürfen, erheben die kantonalen Vollzugsbehörden bei der Importeurin eine Gebühr zur Deckung des dadurch entstehenden Kontrollaufwandes. |