Verordnung
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Art. 44 Anforderungen an die amtlichen Laboratorien
1 Die Kantone betreiben oder beauftragen Laboratorien als amtliche Laboratorien, die:
2 Der Umfang der Akkreditierung eines amtlichen Laboratoriums nach Absatz 1 Buchstabe e muss sich auf diejenigen Methoden für Laboranalysen, -tests oder ‑diagnosen erstrecken, die von dem Laboratorium für Analysen, Tests oder Diagnosen verwendet werden, wenn es als amtliches Laboratorium tätig ist. Sie kann eine oder mehrere einzelne Methoden für Laboranalysen, -tests oder -diagnosen oder Methodengruppen umfassen. 3 Die Akkreditierung und die Bewertung von Prüflaboratorien richtet sich nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199627. 26 Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8400Winterthur, www.snv.ch. 27 SR 946.512 |