Verordnung
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Art. 46
1 Die Methoden, die für Probenahmen, Analysen, Tests und Diagnosen der amtlichen Kontrolle verbindlich sind, sind in Anhang 5 festgelegt. 2 Ist keine bestimmte Methode festgelegt, so verwenden die amtlichen Laboratorien im Rahmen amtlicher Untersuchungen die einschlägigen Methoden, die von international anerkannten Organisationen wie der International Organization for Standardization (ISO)28 oder dem Codex Alimentarius29 veröffentlicht beziehungsweise übernommen werden. 3 Für den Fall, dass keine geeigneten Regeln oder Protokolle nach Absatz 2 bestehen, verwenden sie:
4 Werden dringend Laboranalysen, -tests oder -diagnosen benötigt und gibt es keine Methoden nach den Absätzen 1–3, so kann das betreffende nationale Referenzlaboratorium oder jedes amtliche Laboratorium andere Methoden verwenden, bis eine geeignete, nach international anerkannten wissenschaftlichen Protokollen validierte Methode verfügbar ist. 5 Die für Laboranalysen verwendeten Analysemethoden müssen nach Möglichkeit die Anforderungen nach Anhang 6 erfüllen. 28 www.iso.org 29 www.fao.org/fao-who-codexalimentarius > Codex Texts > Codes of Practice > CXC 1-1969 General Principles of Food Hygiene, zuletzt geändert 2003 (nur auf Englisch, Französisch, Spanisch, Arabisch und Chinesisch verfügbar). |