Verordnung
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Art. 49 Vorgehen
1 Das Erheben, das Verpacken und das Transportieren der Proben richten sich nach dem Untersuchungsziel. 2 Die Probenahme erfolgt durch die Entnahme einer bestimmten Menge eines Lebensmittels, eines Gebrauchsgegenstandes oder eines Stoffs, der für die Erzeugung, die Verarbeitung und den Vertrieb von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen von Bedeutung ist; dazu gehören auch Stoffe aus der Umwelt. 3 Die Probemenge wird so bemessen, dass sie nicht nur für die vorgesehene Untersuchung, sondern auch für allfällige Nachprüfungen ausreicht. 4 Von vorverpackter Ware wird eine Verkaufseinheit zur Probe genommen. Enthält sie nicht die zur Untersuchung nötige Menge, so können mehrere Einheiten genommen werden. Die Anzahl richtet sich nach dem Untersuchungsziel. 5 Nicht vorverpackte lose oder flüssige Ware wird vor der Probenahme durchmischt. Ist dies wegen der Warenbeschaffenheit nicht möglich, so werden Teilproben an verschiedenen Stellen genommen. Die Durchmischung und die Entnahme in Teilproben können unterbleiben, wenn sie für die Untersuchung nicht zweckmässig sind. |