Verordnung
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Art. 50 Stichprobenpläne und Einzelprobenverfahren
1 Die Vollzugsbehörden können eine Einzelprobe oder Proben nach einem Stichprobenplan entnehmen, sofern die Methoden nach Anhang 5 nichts anderes vorsehen. 2 Bei Chargen können mehrere Proben nach einem Stichprobenplan genommen werden, insbesondere wenn:
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