Verordnung
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Art. 52 Abfüllung, Verpackung und Kennzeichnung
1 Können Proben nicht in unbeschädigten Originalpackungen genommen werden, so werden sie in geeignete Gefässe oder Packmaterialien abgefüllt oder verpackt. 2 Jede Probe wird sogleich nach ihrer Entnahme eindeutig gekennzeichnet. |