Verordnung
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Art. 53 Probenahmerapport
1 Bei jeder Probenahme wird ein Probenahmerapport mit folgenden Angaben erstellt:
2 Ferner werden, soweit vorhanden, vermerkt:
3 Für besondere Probenahmen wie Wasserproben können vereinfachte Probenahmerapporte erstellt werden. Bei der Entnahme mehrerer Proben am selben Ort wie an Sammelstellen in Lagerhäusern oder bei Grossverteilern, können Sammelrapporte erstellt werden. 4 Das BLV kann für Probenahmen bei der Ein-, Durch- oder Ausfuhr einen vereinfachten Probenahmerapport vorsehen. 5 Die Vollzugsbehörde und, falls anwesend, die für die Ware verantwortliche Person unterzeichnen den Probenahmerapport. 6 Die Vollzugsbehörde bescheinigt mit ihrer Unterschrift, dass die Probe vorschriftsgemäss genommen worden ist, keine Verwechslung stattgefunden hat und der Probenahmerapport den Tatsachen entspricht. 7 Die für die Ware verantwortliche Person bestätigt mit der Unterschrift die Richtigkeit des Probenahmerapports. Verweigert sie die Unterschrift, so hält die Vollzugsbehörde die Verweigerung und eine allfällige Begründung im Probenahmerapport fest. 8 Ordnet die Vollzugsbehörde nach der Untersuchung von Proben Massnahmen an, so händigt sie der verantwortlichen Person zusammen mit der Verfügung den Probenahmerapport aus. |