Verordnung
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Art. 54 Versiegelung, Plombierung und Verschnürung
1 Die Vollzugsbehörde versiegelt oder plombiert die Proben, wenn nachträgliche Veränderungen der Proben nicht auf andere Weise ausgeschlossen werden können. 2 Werden mehrere Proben genommen, so können Sammelpackungen wie Kisten oder Körbe verschnürt und versiegelt oder plombiert werden. |