Verordnung
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Art. 55 Empfangsbescheinigung
1 Die Vollzugsbehörde stellt der für die Ware verantwortlichen Person für die genommenen Proben eine Empfangsbescheinigung aus, in der die Proben und ihr Wert bezeichnet sind. Als Empfangsbescheinigung gilt auch ein Doppel des Probenahmerapportes. 2 Im Rahmen der serienmässigen Probenahme bei der Milchablieferung in der Sammelstelle wird eine Kopie des Sammelrapportes an gut sichtbarer Stelle angeschlagen; dieser Anschlag gilt als Empfangsbescheinigung. |