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Verordnung
über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung
(LMVV)

vom 27. Mai 2020 (Stand am 1. August 2021)

Art. 56 Zustellung an das Laboratorium

Die ge­nom­me­nen Pro­ben wer­den zu­sam­men mit dem Pro­be­nah­me­rap­port oh­ne Ver­zug dem La­bo­ra­to­ri­um zu­ge­stellt.