Verordnung
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Art. 58 Vergütung des Wertes der Probe
1 Wird eine Probe nicht beanstandet, so hat die Vollzugsbehörde auf Verlangen der Warenbesitzerin oder des Warenbesitzers den Ankaufswert der Probe zu vergüten. 2 Proben mit einem Ankaufswert unter 10 Franken werden nicht vergütet. |