Verordnung
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Art.61 Aufgaben der nationalen Referenzlaboratorien
1 Die nationalen Referenzlaboratorien haben in ihrem Zuständigkeitsbereich die Aufgaben nach Anhang 8 wahrzunehmen. 2 Das BLV legt für jedes Referenzlaboratorium die Modalitäten für die auszuführenden Aufgaben fest. 3 Die Tätigkeit der einzelnen nationalen Referenzlaboratorien wird regelmässig einer Evaluation unter der Leitung des BLV unterzogen. 4Das BLV kann die Zuständigkeiten und die Aufgaben der nationalen Referenzlaboratorien anpassen. |