Verordnung
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Art. 63 Finanzierung
1 Bund und Kantone tragen die Kosten für ihr Personal, das an den Ausbildungen und den Schulungen mitwirkt, selber. 2 Ungedeckte Sachkosten der Ausbildungen und Schulungen werden von Bund und Kantonen je zur Hälfte getragen. 3 Der Kostenanteil der einzelnen Kantone richtet sich nach den Bevölkerungszahlen. |