Verordnung
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Art. 7 Transparenz der amtlichen Kontrollen
1 Das BLV sorgt dafür, dass der Öffentlichkeit, auch über das Internet, mindestens einmal jährlich relevante Informationen über die Organisation und die Durchführung der Kontrollen zugänglich gemacht werden. 2 Für die Erfüllung des Auftrags nach Absatz 1 liefern die Vollzugsbehörden dem BLV aktuelle Informationen insbesondere über:
3 Die Informationen nach Absatz 2 können mit dem Jahresbericht nach Artikel 20 MNKPV16 veröffentlicht werden. 16 SR 817.032 |