Verordnung
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Art. 73 Ergebnis
1 Für die schriftliche oder die mündliche und die praktische Prüfung gibt es je eine Fachnote. 2 Die Leistungen werden nach folgender Notenskala bewertet:
3 Halbe Noten sind zulässig. 4 Die Prüfung ist bestanden, wenn:
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