Verordnung
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Art. 75 Fähigkeitszeugnis
1 Ist die Prüfung bestanden, so stellt die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker das Fähigkeitszeugnis für den geprüften Tätigkeitsbereich aus. 2 Amtliche Fachassistentinnen und -assistenten dürfen ihre Arbeit nur im geprüften Tätigkeitsbereich ausüben und sind nur in diesem Tätigkeitsbereich verfügungsberechtigt. |