Verordnung
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Art. 8 Verwendung dokumentierter Kontrollverfahren
1 Die Vollzugsbehörden führen die amtlichen Kontrollen nach dokumentierten Verfahren durch. 2 Die Verfahren umfassen Anweisungen für das Personal, das die amtlichen Kontrollen durchführt, und decken die folgenden Prüffelder ab:
3 Die Vollzugsbehörden überprüfen ihre Kontrollen. Stellen sie Mängel in den Verfahren fest, so korrigieren oder aktualisieren sie die Verfahren. |