Verordnung
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Art. 81 Praktischer Teil
1 Der praktische Teil der Diplomprüfung umfasst die Bereiche nach Artikel 79 Absatz 2 Buchstaben e–g und dauert mindestens zwei Stunden. 2 Er besteht aus der Inspektion eines Lebensmittel- oder Gebrauchsgegenständebetriebs und einer amtlichen Probennahme. 3 Er wird von der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker durchgeführt, die oder der für die Ausbildung der Bewerberin oder des Bewerbers verantwortlich ist. Dabei sind allfällige Weisungen des BLV zu befolgen. Eine fachlich kompetente Person begleitet die Prüfung. |