Verordnung
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Art. 82 Anmeldung und Zulassung
1 Die Bewerberin oder der Bewerber für die Diplomprüfung meldet sich beim BLV an. 2 Der Anmeldung sind beizulegen:
3 Die Nachweise der Ausbildungen nach Artikel 79 Absatz 2 dürfen nicht älter als 10 Jahre sein. 4 Das BLV entscheidet auf Antrag der PK über die Zulassung zur Prüfung. 5 Die Prüfungsgebühr richtet sich nach Anhang 4 Ziffer 3.1. Sie muss vor der Prüfung bezahlt werden. |