Verordnung
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Art. 83 Ergebnis
1 Für jeden Prüfungsbereich nach den Artikeln 80 und 81 gibt es eine Fachnote. 2 Die einzelnen Fachnoten des praktischen Teils der Prüfung meldet die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker umgehend dem Sekretariat. 3 Aus den Fachnoten nach Absatz 1 wird für den theoretischen und den praktischen Teil je eine Durchschnittsnote berechnet. 4 Die Leistungen werden nach folgender Notenskala bewertet:
5 Halbe Noten sind zulässig. 6 Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn:
7 Das BLV teilt der Bewerberin oder dem Bewerber das Ergebnis in Form einer Verfügung mit. |