Verordnung
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Art. 84 Unlauterkeit
1 Bewerberinnen oder Bewerber, die die Zulassung zur Diplomprüfung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt oder bei der Diplomprüfung unzulässige Mittel verwendet haben, können vom BLV auf Antrag der PK provisorisch oder definitiv ausgeschlossen werden. 2 Bei provisorisch ausgeschlossenen Bewerberinnen und Bewerbern gilt die Prüfung als nicht bestanden. |