Verordnung
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Art. 89 Ausbildung und erforderliche Berufserfahrung
1 Die Ausbildung für das DLAL umfasst die folgenden Bereiche:
2 Sie wird vom BLV sowie den Kantonschemikerinnen oder Kantonschemikern durchgeführt. 3 Die Anmeldung für die Ausbildung ist ans BLV zu richten. 4 Die Gebühren für die Ausbildung richten sich nach Anhang 4 Ziffer 4.2. 5 Die Bewerberin oder der Bewerber muss eine mindestens zweijährige Berufserfahrung vorweisen:
6 In Ausnahmefällen kann der Nachweis der erforderlichen Berufserfahrung anders erbracht werden. Über die Anerkennung entscheidet das BLV auf Antrag der PK. |