Verordnung
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Art. 9 Schriftliche Aufzeichnungen über die amtlichen Kontrollen
1 Die Vollzugsbehörden erstellen schriftliche Aufzeichnungen über jede amtliche Kontrolle. Diese Aufzeichnungen können in Papierform oder elektronischer Form erfolgen. 2 Die schriftlichen Aufzeichnungen enthalten:
3 Die Vollzugsbehörden stellen den kontrollierten Betrieben auf Verlangen eine Kopie der schriftlichen Aufzeichnungen zur Verfügung, es sei denn:
4 Sie informieren die Betriebe umgehend in schriftlicher Form über Verstösse, die bei den Kontrollen festgestellt werden. |