Verordnung
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Art. 91 Anmeldung und Zulassung
1 Die Bewerberin oder der Bewerber für die Diplomprüfung meldet sich beim BLV an. 2 Der Anmeldung sind beizulegen:
3 Die Nachweise der Ausbildungen nach Art 89 Absatz 1 dürfen nicht älter als 10 Jahre sein. 4 Das BLV entscheidet auf Antrag der PK über die Zulassung zur Prüfung. 5 Die Prüfungsgebühr richtet sich nach Anhang 4 Ziffer 3.2. Sie muss vor der Prüfung bezahlt werden. |