Verordnung
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Art. 92 Ergebnis
1 Die Prüfungsbereiche nach Artikel 90 Absatz 2 Buchstaben b−d werden einzeln mit «bestanden/ nicht bestanden» bewertet. 2 Die Diplomprüfung nach Artikel 90 wird als Ganzes mit «bestanden/nicht bestanden» bewertet. 3 Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsbereiche nach Artikel 90 Absatz 2 bestanden sind. 4 Das BLV teilt der Bewerberin oder dem Bewerber das Ergebnis in Form einer Verfügung mit. |