Verordnung
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Art. 95 Kantonschemikerin oder Kantonschemiker ohne DLAL
1 Wer vom Kanton als Kantonschemikerin oder Kantonschemiker oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter gewählt wird und noch nicht im Besitz des DLAL ist, muss:
2 Kantonschemikerinnen oder Kantonschemiker, die nach Absatz 1 eingestellt worden sind, dürfen bis zum Erhalt des Diploms keine Ausbildung nach den Artikeln 70 und 77 leiten. |