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Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (LMVV)
vom 27. Mai 2020 (Stand am 1. August 2021)
Art. 97Form der Bearbeitung
1 Die Personendaten werden in gesicherten Datensammlungen aufbewahrt. Handelt es sich um elektronische Datensammlungen, so werden individuelle Zugriffsrechte erteilt.
2 Die Personendaten werden anonymisiert, sofern die Erfüllung der in der Lebensmittelgesetzgebung festgelegten Aufgaben dadurch nicht behindert wird.
3 Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen werden vertraulich behandelt; vorbehalten sind Fälle, in denen eine gesetzliche Grundlage ihre Bekanntgabe fordert.
4 Die Bundesbehörden, die kantonalen Vollzugsbehörden und die Dritten erlassen interne Reglemente über die Form der Datenbearbeitung.