Verordnung
|
Art. 98 Allgemeine Bestimmungen
1 Die Bundesbehörden, die kantonalen Vollzugsbehörden und die Dritten tauschen Personendaten in den nach den Artikeln 99−103 und 106 ausdrücklich vorgesehenen Fällen aus. 2 Die Daten werden auf geeigneten Datenträgern ausgetauscht, die die Datensicherheit gewährleisten. 3 Das EDI kann vorsehen, dass die Datenbearbeitung in einem vom BLV vorgegebenen Informationssystem stattfindet und die Datenübermittlung ausschliesslich über vom BLV verwaltete Schnittstellen erfolgt. 4 Enthält ein Dokument mehrere Personendaten, so werden diejenigen Daten, die für die Empfängerin oder den Empfänger nicht unbedingt erforderlich sind, gelöscht oder unlesbar gemacht. |