Verordnung
über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung
(LMVV)


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Art. 116 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Ver­ord­nung vom 16. De­zem­ber 201658 über den Voll­zug der Le­bens­mit­tel­ge­setz­ge­bung wird auf­ge­ho­ben.

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