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Art. 106 Datenaustausch
1 Die Bundesbehörden und die kantonalen Vollzugsbehörden sowie die Dritten geben ihre Daten gemäss den Weisungen des BLV weiter. 2 Die Daten werden auf geeigneten Datenträgern ausgetauscht, die die Datensicherheit gewährleisten. 3 Das EDI kann vorsehen, dass die Datenbearbeitung ausschliesslich in einem vom BLV vorgegebenen Informationssystem stattfindet und die Datenübermittlung ausschliesslich über vom BLV verwaltete Schnittstellen erfolgt. |