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Art. 61a Fachorganisation
1 Die zuständige kantonale Behörde kann eine Fachorganisation mit der Durchführung der Testkäufe beauftragen. 2 Als Fachorganisation kann jede im Bereich Gesundheit, Prävention oder Jugendschutz tätige Organisation anerkannt werden. 3 Nach jedem Auftrag unterbreitet die Fachorganisation der zuständigen kantonalen Behörde einen Bericht über die durchgeführten Testkäufe und die erhaltenen Ergebnisse. 4 Die zuständige kantonale Behörde überwacht, dass die Fachorganisation ihren Auftrag im Einklang mit den rechtlichen Bestimmungen und dem Testkonzept erfüllt. Sie kann verlangen, dass ihr die Fachorganisation die gesamte Dokumentation zu den Testkäufen vorlegt. |