Verordnung
über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung
(LMVV)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 61a Fachorganisation

1 Die zu­stän­di­ge kan­to­na­le Be­hör­de kann ei­ne Fa­ch­or­ga­ni­sa­ti­on mit der Durch­füh­rung der Test­käu­fe be­auf­tra­gen.

2 Als Fa­ch­or­ga­ni­sa­ti­on kann je­de im Be­reich Ge­sund­heit, Prä­ven­ti­on oder Ju­gend­schutz tä­ti­ge Or­ga­ni­sa­ti­on an­er­kannt wer­den.

3 Nach je­dem Auf­trag un­ter­brei­tet die Fa­ch­or­ga­ni­sa­ti­on der zu­stän­di­gen kan­to­na­len Be­hör­de einen Be­richt über die durch­ge­führ­ten Test­käu­fe und die er­hal­te­nen Er­geb­nis­se.

4 Die zu­stän­di­ge kan­to­na­le Be­hör­de über­wacht, dass die Fa­ch­or­ga­ni­sa­ti­on ih­ren Auf­trag im Ein­klang mit den recht­li­chen Be­stim­mun­gen und dem Test­kon­zept er­füllt. Sie kann ver­lan­gen, dass ihr die Fa­ch­or­ga­ni­sa­ti­on die ge­sam­te Do­ku­men­ta­ti­on zu den Test­käu­fen vor­legt.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden