|
Art. 61d Ablauf eines Testkaufs
1 Die minderjährige Person wird von einer erwachsenen Mitarbeiterin oder einem erwachsenen Mitarbeiter der zuständigen kantonalen Behörde oder der Fachorganisation begleitet. 2 Während des Testkaufs hält sich die erwachsene Person in angemessenem Abstand zur minderjährigen Person auf und greift nur ein, wenn sie dies als notwendig erachtet. 3 Der Testkauf wird abgebrochen, wenn die Anonymität der minderjährigen Person nicht mehr gewährleistet ist. 4 Die minderjährige Person und die erwachsene Person führen keine Testkäufe in Verkaufsstellen durch, die sie regelmässig aufsuchen. |