Verordnung
über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung
(LMVV)


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Art. 61d Ablauf eines Testkaufs

1 Die min­der­jäh­ri­ge Per­son wird von ei­ner er­wach­se­nen Mit­ar­bei­te­rin oder ei­nem er­wach­se­nen Mit­ar­bei­ter der zu­stän­di­gen kan­to­na­len Be­hör­de oder der Fa­ch­or­ga­ni­sa­ti­on be­glei­tet.

2 Wäh­rend des Test­kaufs hält sich die er­wach­se­ne Per­son in an­ge­mes­se­nem Ab­stand zur min­der­jäh­ri­gen Per­son auf und greift nur ein, wenn sie dies als not­wen­dig er­ach­tet.

3 Der Test­kauf wird ab­ge­bro­chen, wenn die An­ony­mi­tät der min­der­jäh­ri­gen Per­son nicht mehr ge­währ­leis­tet ist.

4 Die min­der­jäh­ri­ge Per­son und die er­wach­se­ne Per­son füh­ren kei­ne Test­käu­fe in Ver­kaufs­stel­len durch, die sie re­gel­mäs­sig auf­su­chen.

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