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Art. 62 Grundsätze
1 Das Personal, das die amtlichen Kontrollen durchführt, wird in seinem Zuständigkeitsbereich angemessen ausgebildet, um seine Aufgaben fachkundig wahrnehmen und amtliche Kontrollen konsistent durchführen zu können. Es hält sein Wissen in seinem Zuständigkeitsbereich auf dem aktuellsten Stand; der Besuch der vom Bund und den Kantonen angebotenen Schulungen ist obligatorisch. 2 Die zuständigen Behörden entwickeln Ausbildungsprogramme und setzen diese um. 3 Nur Personen mit einer in dieser Verordnung umschriebenen Ausbildung dürfen mit den amtlichen Kontrollen in den Kantonen betraut werden oder dürfen diese unter Aufsicht nach Artikel 77a ausüben.41 4 Das BLV und die Oberzolldirektion führen gemeinsam Schulungen für die mit der Kontrolle an der Grenze betrauten Personen durch. Sie sorgen dafür, dass der in diesen Schulungen vermittelte Stoff jeweils dem neuesten Stand von Technik und Wissenschaft entspricht. 5 Personen, die Zerlegebetriebe mit einer Bewilligung nach Artikel 21 LGV42 kontrollieren, müssen über ein Fähigkeitszeugnis als amtliche Tierärztin oder amtlicher Tierarzt nach der Verordnung vom 16. November 201143 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen verfügen. 41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 587). |